Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 117/2019
Urteil vom 7. Juni 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Lena Weissinger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Dezember 2018 (VB.2018.00304).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1985) ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er reiste am 17. August 2015 in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Im Juli 2016 beantragten er und seine schweizerische Verlobte, B.________ (geb. 1971), beim Zivilstandsamt Kloten, das Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 15. Dezember 2016 ab und hielt A.________ an, das Land bis zum 9. Februar 2017 zu verlassen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb am 9. März 2017 ohne Erfolg.
A.b. Am 24. März 2017 reichte A.________ ein zweites Asylgesuch ein, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständigkeitshalber als allfälliges Revisionsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Dieses wies - wie sich aus der allgemein zugänglichen Datenbank des Bundesverwaltungsgerichts ergibt - am 16. April 2019 das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Eine Kopie der Eingabe vom 24. März 2017 übermittelte es wiederum dem Staatssekretariat für Migration (SEM), um zu prüfen, "ob ein Wiedererwägungs- beziehungsweise ein zweites Asylverfahren zu eröffnen" sei. Während der Asylverfahren verfügte A.________ zuerst über ein gesetzliches (Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. |
B.
B.a. Am 6. Februar 2017 zog das Paar A.________-B.________ das Gesuch um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt Kloten zurück; aufgrund der Prüfung der Ausweise durch das Grenzwachtkorps im Asylverfahren und das Forensische Institut Zürich im ausländerrechtlichen bzw. im Ehevorbereitungsverfahren war davon auszugehen, dass die eingereichten Unterlagen (teilweise) Fälschungsmerkmale aufwiesen: Bei der Identitätskarte wurde eine Bildauswechslung und bei zwei Familienbüchlein eine Rasur mit Überschreibung festgestellt, wobei nicht beurteilt werden konnte, ob der Stempelabdruck, welcher bei den Einträgen platziert wurde, "eine allfällige amtliche Änderung" legitimierte (Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 11. November 2016 [act. 8 Nr. 52]). Der irakische Reisepass wurde als Original anerkannt; möglicherweise sei er jedoch mittels der falschen ID-Karte erschlichen worden (Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 9. November 2016 [act. 8 Nr. 55]).
B.b. Am 7. Februar 2017 reichten A.________ und B.________ beim Zivilstandsamt Zürich ein Gesuch um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens ein. A.________ ersuchte am 6. April 2017 das Migrationsamt des Kantons Zürich darum, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, damit er im Ehevorbereitungsverfahren seinen rechtmässigen Aufenthalt nachweisen könne (vgl. Art. 98 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. |
B.c. Das Zivilstandsamt Zürich lehnte am 29. August 2017 die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens mangels Nachweises des rechtmässigen Aufenthalts von A.________ ab (Art. 98 Abs. 4
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Am 5. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur das Verfahren gegen A.________ wegen versuchter Täuschung der Behörden ein; das Bezirksgericht Bülach sprach ihn am 11. Mai 2018 vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen frei.
C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018 aufzuheben; das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat zu erteilen. Ihm sei zudem eine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung zu entrichten; unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Für den Fall des Unterliegens ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. A.________ macht geltend, ihm werde - entgegen seines Anspruchs aus Art. 14
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. |
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat am 13. Februar 2019 die Akten eingereicht und gleichzeitig - wie die Sicherheitsdirektion bereits am 4. Februar 2019 - darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. |
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit einer Schweizer Bürgerin zusammenzuwohnen und diese heiraten zu wollen. Die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht auf Ehe (Art. 14
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2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
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2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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2.2.2. Das Bundesgericht kann den unvollständigen Sachverhalt von Amtes wegen ergänzen oder die Sache hierfür an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. BGE 131 II 470 E. 2 S. 476 sowie die Urteile 2C 165/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4 und 2C 116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar sind, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Es gilt auch hier eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
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2.2.3. Der Beschwerdeführer macht in verschiedenen Punkten geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt "falsch wiedergegeben"; er legt indessen nicht dar, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung offensichtlich fehlerhaft wären. Die vorliegende Eingabe kommt über weite Strecken der qualifizierten Rügepflicht nicht nach und erschöpft sich teilweise in appellatorischer Kritik. Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge jener der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern diese die Beweise in Verletzung von Art. 9
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2.3.
2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. |
2.3.2. Nur weil das Verwaltungsgericht die rechtliche Einschätzung des Beschwerdeführers nicht geteilt hat, gibt sein Entscheid nicht bereits Anlass dazu, im bundesgerichtlichen Verfahren die Beweismittel zu ergänzen. Hierfür müsste die Vorinstanz materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhielten (Urteil 2C 323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht zusätzliche Unterlagen (Fotos, Auszüge von "Facebook"- und "WhatsApp"-Konten) ins Recht legt, sind diese nicht zu beachten.
2.4. Der Beschwerdeführer stellt die Ausführungen der Vorinstanz zur Anwendbarkeit von Art. 8
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3.
Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. |
Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
|
1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
|
1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
4.
Die kantonalen Instanzen sind zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer beabsichtige, eine Umgehungsehe einzugehen, weshalb ihm weder eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat noch eine Duldung zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts im Sinne von Art. 98 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. |
4.1. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht - was gegen das Bestehen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs (wie in E. 3 dargelegt) spricht - bedarf es im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
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1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
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1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. |
4.2. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe - und damit dem Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat - kann auch berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (vgl. die Urteile 2C 782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C 518/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; 2C 400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1).
5.
Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung, es sei vorliegend eine Umgehungsehe geplant, damit, dass der Beschwerdeführer ohne Heirat kaum eine Aussicht darauf hat, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu legalisieren. Die Eheleute hätten sich relativ kurz nach dem Kennenlernen (im Dezember 2015) zur Heirat (im April 2016) entschlossen; ins Gewicht falle zudem der Altersunterschied und die unterschiedlichen Vorstellungen der Verlobten über den Wunsch nach allfälligen Kindern. Eine frühere Partnerin des Beschwerdeführers, C.________, habe die Behörden im Juni 2016 darüber informiert, dass sie von November 2015 bis April 2016 ebenfalls eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer unterhalten habe; dabei sei auch eine Heirat geplant gewesen. Der Beschwerdeführer habe somit parallel zur Beziehung mit B.________ eine solche (vorab über Facebook) mit C.________ gepflegt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch bis im April oder Mai 2016 eine intime Beziehung zu einer Drittperson unterhalten habe, während B.________ und der Beschwerdeführer sich - ihren Angaben zufolge - im April 2016 zur Heirat entschlossen hätten.
Bezeichnend sei auch der Wechsel des Zivilstandsamts von Kloten nach Zürich: Dieser erwecke den Eindruck, als hätten die Verlobten zu erwartenden bzw. bestehenden Schwierigkeiten beim Eheschluss aus dem Weg gehen wollen. Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers, des gedrängten chronologischen Ablaufs, der Umstände des Kennenlernens (im "Ausgang") und der kurzen Dauer der Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten sowie der Tatsache, dass er mindestens über eine gewisse Zeit "wohl noch" eine anderweitige Beziehung geführt habe, sei der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, eine Umgehungsehe zu schliessen. Es sei ihm deshalb die beantragte Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu Recht verweigert worden.
6.
6.1. Die von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltselemente reichen nicht aus, um eine entsprechende Umgehungsabsicht als hinreichend erstellt erachten und das Bestehen eines "klaren" Rechtsanpruchs nach der Heirat verneinen zu können: Der Beschwerdeführer ist, wie die bei den Akten liegenden eingereichten Fotografien belegen, in die Familie seiner Verlobten aufgenommen worden; dies bestätigt auch das Schreiben ihrer Mutter vom Juni 2017, worin sie die Behörden um Unterstützung bittet, da sich der Beschwerdeführer und ihre Tochter "wirklich liebten" und den Bund fürs Leben schliessen möchten. Die Verlobten leben, was ins Gewicht fällt und von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt wurde, inzwischen seit mehreren Jahren zusammen, ohne dass Hinweise darauf bestünden, dass dies nur zum Schein geschehen würde. Der Beschwerdeführer hat als abgewiesener Asylbewerber lediglich Anspruch auf staatliche Nothilfeleistungen; im Rahmen des Zusammenlebens kommt die Verlobte ihren Möglichkeiten entsprechend für weitere Kosten des Partners auf.
6.2. Bei der polizeilichen Kontrolle in den frühen Morgenstunden des 21. November 2016 (06:00 Uhr) waren sowohl der Beschwerdeführer wie seine Verlobte in der Wohnung anwesend, wobei die Polizisten in ihrem Bericht festhielten, es mache den Anschein, dass sich der Beschwerdeführer "mehrheitlich" dort aufhalte. In den getrennt erfolgten Einvernahmen der Verlobten kam es zu keinen relevanten Widersprüchen: Beide erklärten, sich im Dezember 2015 kennen und hernach rasch lieben gelernt zu haben, was dazu führte, dass sie im Februar 2016 zusammengezogen seien; im April 2016 hätten sie sich nach intensiven Diskussionen trotz des Altersunterschieds und der Frage nach allfälligen gemeinsamen Kindern zur Heirat entschlossen.
6.3. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er eine Beziehung mit C.________ vorab über Facebook geführt hat, wobei es auch zu einigen wenigen Treffen und intimen Kontakten gekommen sei. Seine Schweizer Partnerin ist über die entsprechende Vorgeschichte informiert. Dass der Beschwerdeführer sich schliesslich dafür entschied, sie zu heiraten und nicht seine frühere Freundin, lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass es sich bei der geplanten Ehe um eine Ausländerrechtsehe handelt und damit nach der Heirat kein offensichtlicher Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. |
Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. |
6.4. Hinsichtlich des Wunsches nach Kindern und des Altersunterschieds haben sich die Verlobten ausgesprochen; der Entscheid zur Heirat basierte insofern auf wechselseitig bewusst in Kauf genommenen Konzessionen; im Übrigen gehört die Verlobte des Beschwerdeführers keiner typischen Bevölkerungsschicht an, die von ausländischen Personen regelmässig für den Abschluss von Umgehungsehen angegangen wird (sozialhilfeabhängige, randständige, psychisch angeschlagene bzw. drogenabhängige Personen usw.). Die Verlobte arbeitet - wie sich (den Sachverhalt ergänzend) aus den Akten entnehmen lässt (vgl. vorstehende E. 2.2) - in einem grösseren Elektro- und Elektronikfachgeschäft und wird für den Aufenthalt des Beschwerdeführers aufkommen können, bis dieser seinerseits eine Arbeit findet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar nach den hiesigen Abklärungen über ge- bzw. verfälschte Papiere verfügt haben soll, doch hat die irakische Botschaft in Bern - wie sich wiederum aus den Akten ergibt und vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz bereits geltend gemacht, aber von dieser nicht berücksichtigt worden ist - am 24. Januar 2017 erklärt, dass der Nationalitätsausweis Nr. ******* vom 23. Juni 2005, die ID Nr. ******** vom 2. Juni 2007 und der
Pass Nr. A******* vom 8. Juli 2011 "durch die zuständigen Behörden im Irak ordnungsgemäss ausgestellt worden seien". Dies relativiert den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Behörden im Hinblick auf die Ehe täuschen wollen, und verfüge deshalb über keinen "klaren" Bewilligungsanspruch nach der Heirat. Die einschlägigen Strafverfahren führten zu einem Freispruch und einer Verfahrenseinstellung. Obwohl dies nicht zwingend dagegen sprechen muss, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt haben könnte, die Behörden zu täuschen, ist der Ausgang der Strafverfahren - im Hinblick auf die Bestätigung durch die irakische Botschaft - indessen auch nicht gänzlich bedeutungslos. Vor diesem Hintergrund kommt schliesslich auch dem Wechsel des zuständigen Zivilstandsamts durch den Beschwerdeführer und seine Verlobte keine wesentliche Bedeutung zu, mussten sie doch davon ausgehen, dass das Ehevorbereitungsverfahren auch in Zürich den allgemeinen bundesrechtlichen Regeln folgen würde und die Zivilstandsämter bzw. das Migrationsamt Informationen austauschen könnten.
6.5.
6.5.1. Die Vorinstanz ist zudem - als drittes Erfordernis der Praxis des nachträglichen Erwerbs des Bewilligungsanspruchs durch Heirat (vgl. vorstehende E. 3 und das Urteil 2C 962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 4.2) - davon ausgegangen, dass das Ehevorbereitungsverfahren nicht "innert absehbar Zeit" werde abgeschlossen werden können, weshalb sich auch aus diesem Grund die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nicht rechtfertige. Die Prüfung der Echtheit der Dokumente des Beschwerdeführers durch die Vertretung im Irak werde mehrere Monate dauern.
6.5.2. Die Schweiz verfügt im Irak, was die Vorinstanz verkennt, über keine eigene Vertretung, die Papiere werden gegebenenfalls in Jordanien überprüft werden müssen; dies dürfte inzwischen dadurch vereinfacht sein, dass die irakische Botschaft in der Schweiz am 24. Januar 2017 die Echtheit von drei Papieren des Beschwerdeführers bestätigt hat, was das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis nahm und insofern den Sachverhalt offensichtlich unvollständig erstellte. Die Annahme, dass die Ehe nicht in absehbarer Zeit wird geschlossen werden können, ist eine Vermutung, die dem Umstand keine Rechnung trägt, dass gewisse Papiere inzwischen als echt anerkannt sind. Innerhalb der normalerweise gewährten sechs Monaten dürfte es möglich sein, allenfalls nötige weitere Papiere zu beschaffen und die Ehe zu schliessen, nachdem die Identität des Beschwerdeführers durch die Botschaft bestätigt ist.
7.
7.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die verschiedenen Indizien es nicht rechtfertigen, dem Betroffenen keine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat seiner Partnerin, mit der er seit rund 3 Jahren zusammenlebt, auszustellen. Der Beschwerdeführer wird nach der Heirat grundsätzlich über einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin verfügen (Art. 42
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7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten geschuldet (Art. 66 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
|
1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
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1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
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1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018 aufgehoben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe bzw. eine entsprechende Duldung auszustellen.
2.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
2.3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat über die Kostenregelung in den kantonalen Verfahren neu zu befinden.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar